Jugendordnung

§ 1 Jugend im DJJV

1.1 „Die Jugend im DJJV“ ist die selbstständige Organisation aller Jugendlichen im Deutschen Ju-Jutsu-Verband e. V. Sie trägt den Namen Ju-Jutsu-Jugend im DJJV. Ihr gehören alle Jugendlichen sowie alle gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendausschüsse und Gremien an. Als jugendlich im Sinne der Jugendordnung gelten alle Ju-Jutsuka unter 21 Jahren.

1.2 „Die Jugend im DJJV“ unterliegt der Satzung des DJJV und der Jugendordnung. Weitere Ordnungen, die für den Jugendbereich Gültigkeit haben sollen, können beschlossen werden. Die Jugend fasst ihre Beschlüsse auf der Jugendversammlung.

1.3 Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung führt und verwaltet sich die Jugend des DJJV selbstständig im Rahmen der ihr zugewiesenen Mittel.

§ 2 Zweck

2.1 Die Jugend im DJJV will durch die Jugendarbeit junge Menschen zu Toleranz, Eigenverantwortlichkeit und sportlicher Fairness führen. Dazu dient unter anderem die Schaffung von Möglichkeiten, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.

2.2 Die Jugend im DJJV will durch körperliche, geistige und sittliche Erziehung zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen und dadurch Lebensbejahung und Freiheitsliebe fördern.

2.3 Mittel zum Erreichen dieses Zweckes sind die Weckung des Leistungsstrebens im Breitensport und im sportlichen Wettbewerb, Anleitung zum sozialen Verhalten und gesellschaftlichem Engagement, durch sportliche Betätigung und Schaffung von Verbindungen zur Jugend anderer Nationen im olympischen Geiste mit dem Ziel der Pflege sportlicher Beziehungen auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Verständigung.

§ 3 Organe der Jugend; Leitung der Jugend

3.1 Organe der Jugend sind

  • Jugendversammlung
  • Jugendausschuss
  • Jugendvorstand, bestehend aus
    • Vizepräsident/in Jugend
    • Direktor Jugend (Stellvertreter des VPr. Jugend)

3.2 Jugendversammlung

3.2.1 Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus

  • den Jugendvertretern der JJ-Landesverbände und
  • dem Jugendvorstand.

Die Jugendversammlung wählt den Jugendvorstand, beschließt über den ihr zur Verfügung gestellten Etat und verabschiedet die die Jugend betreffenden Ordnungen und Beschlüsse.

3.2.2 Entsprechend § 8 Abs. 3 der Satzung findet jährlich eine ordentliche Jugendversammlung statt. Im Bedarfsfall ist eine außerordentliche  Jugendversammlung einzuberufen. Entsprechend § 11 der Satzung gilt in diesem Fall Folgendes:

  • Eine außerordentliche Jugendversammlung kann aus wichtigem Grund einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den VPr J.
  • Eine außerordentliche Jugendversammlung muss einberufen werden, wenn die Jugendversammlung dies beschließt, ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache an den VPr J stellt oder der Vorstand des DJJV e.V. dies mit Mehrheit wünscht.

Abweichend von den regulären Verfahrensvorschriften kann im Dringlichkeitsfall die Frist für die Einberufung bis auf 2 Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach der schriftlichen Einladung bis auf 1 Woche.

Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung der außerordentlichen Jugendversammlung geführt hat.

3.2.3 Entsprechend § 8 Abs. 7 der Satzung hat jedes Mitglied (JJ-Landesverband)

a) 1 Grundstimme und

b) pro angefangene 1.000 bezogene und bezahlte Jahressichtmarken 1 weitere Stimme,

maximal 6 Stimmen.

Der Jugendvorstand hat 2 Stimmen.

Das Stimmrecht auf der Jugendversammlung üben die Jugendvertreter der JJLandesverbände aus.

Eine Stimmrechtsübertragung zwischen den Mitgliedern ist nicht zulässig, jedoch darf der Landesverband (Jugendleitung) sein Stimmrecht auf einen von ihm schriftlich benannten Funktionsträger seiner Organisation übertragen.

3.2.4 Entsprechend § 9 der Satzung gelten folgende Verfahrensvorschriften:

  • Zu einer ordentlichen Jugendversammlung ist mit einer Frist von 7 Wochen unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Das Datum des Poststempels bzw. der Mail gilt als Nachweis.
  • Die Einladung erfolgt durch den/die Vizepräsident/in Jugend.
  • Die Tagesordnung kann bis zu 5 Wochen vor der Jugendversammlung ergänzt werden. Die endgültige Tagesordnung mit Beschlussvorlage muss dann spätestens 4 Wochen vor der Jugendversammlung den Mitgliedern zugesandt werden .
  • Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge kann kein Beschluss gefasst werden.
  • Eine Ausnahme bilden Anträge, die als Dringlichkeitsanträge während der Jugendversammlung gestellt werden und deren Behandlung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Jugendvertreter als unaufschiebbar befürwortet wird. Eine Änderung der Jugendordnung ist durch Dringlichkeitsanträge nicht möglich.
  • Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  • Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen an den DJJV nicht im Rückstand befindet. Stichtag für den Geldeingang ist 14 Tage vor der Jugendversammlung.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Stimmenauszählung werden die ungültigen Stimmen und die Stimmenthaltungen mit erfasst, haben aber keine Auswirkungen auf die Beschlussfassung.
  • Über einen Tagesordnungspunkt kann im Laufe einer Jugendversammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei der Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist. Gegen Formfehler muss während der Jugendversammlung, spätestens aber 4 Wochen danach, Einspruch erhoben werden, ansonsten ist der Beschluss rechtswirksam.
  • Über die Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die gefassten Beschlüsse sind darin wörtlich wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern und den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 1 Monat zu übersenden.

3.3 Jugendausschuss

3.3.1 Zur Unterstützung des VPr J besteht ein Jugendhauptausschuss. Ihm gehören an

  • der VPr J
  • der Direktor Jugend
  • die Gruppen-Jugendleiter
  • max. 3 weitere durch den VPr J berufene Mitglieder

3.3.2 Aufgabe des Jugendausschusses ist es, den VPr J bei seiner Arbeit zu unterstützen, überregionale Maßnahmen und Projekte mit zu planen und durchzuführen und die Jugendvollversammlung vorzubereiten. Die Koordination obliegt dem VPr J.

3.3.3 Der Jugendausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt durch den VPr J. Gemäß § 9 der Satzung gilt eine Ladungsfrist von 2 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Über das Ergebnis der Jugendausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

3.4 Vizepräsident/in Jugend

3.4.1 Gemäß § 16 Abs. 5 leitet der/die Vizepräsident/in Jugend die Jugend des DJJV. Ihm/ihr obliegt die sportliche und kulturelle Betreuung der Jugend. Der/Die Vizepräsident/in Jugend vertritt die Jugend im Rahmen des § 30 BGB. Nach § 13 (1) der Satzung des DJJV gehört der/die Vizepräsident/in Jugend zum Präsidium und zum Vorstand des DJJV und ist damit das Bindeglied zwischen der Jugend im DJJV und dem Erwachsenenbereich.

3.4.2 Gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung werden der Vizepräsident/in Jugend und sein/e Stellvertreter/in von der Jugendversammlung gewählt.

3.4.3 Für die Wahl des/der Vizepräsident/in Jugend und der/der Stellvertreter/in gilt § 10 der Satzung des DJJV: Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von 4 Jahren und findet im Jahr der Olympischen Sommerspiele statt. Ersatzwahlen sind zwischenzeitlich möglich. Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen. Liegt für die Wahl nur 1 Vorschlag vor, so kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Zur Durchführung der Wahl ist von der Jugendversammlung eine Wahlkommission zu wählen, die aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht. Für das Amt des/der Vizepräsident/in Jugend und des/der Stellvertreter/in darf nur ein/e Verbandsangehörige/r gewählt werden, der/die anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat. Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden zwar miterfasst, jedoch nicht zur Auswertung herangezogen.

3.5 Direktor/in Jugend

3.5.1 Der/Die Direktor/in Jugend wird von der Jugendversammlung für einen Zeitraum von 4 Jahren (Olympisches Jahr) gewählt. Er vertritt den/die Vizepräsident/in Jugend im Verhinderungsfall oder in besonderen ihm übertragenen Aufgabenstellungen. Die Aufgabenübertragung nimmt der/die Vizepräsident/in Jugend wahr.

3.5.2 Der/Die Direktor/in Jugend ist kein Vorstandsmitglied des DJJV im Sinne der Satzung.

3.6 Gruppen-Jugendleiter

3.6.1 Gruppen-Jugendleiter ist einer der Jugendvertreter der JJ-Landesverbände der jeweiligen Gruppe.

3.6.2 Die Gruppen-Jugendleiter werden von den Jugendvertretern der JJ-Landesverbände der jeweiligen Gruppe für 2 Jahre gewählt.

3.6.3 Für die Ausübung des Amtes ist die Mitgliedschaft im Landesverband erforderlich.

§ 4 Sonstiges

Für alle die Jugend betreffenden Punkte, die nicht in einer Ordnung behandelt werden, wie z. B. Einladungsfristen, Ersatzwahlen etc. gilt sinngemäß die Satzung des DJJV.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Jugendordnung wurde am 2. Februar 1992 von der Jugendversammlung beschlossen und von der gemeinsamen Mitgliederversammlung des Deutschen Ju-Jutsu- Verbandes und der Sektion Ju-Jutsu im DJB am 14. März 1992 in geänderter Form angenommen.

Die erneute Änderung der Jugendordnung erfolgte auf Grund der neuen DJJV-Satzung durch die Jugendversammlung vom 25.03.06.